Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/42#abs-1 (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes die Identität einer Person feststellen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/42#abs-2 (2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.